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(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.3005.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu dreizwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer
1. | eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, | |||||||||
2. | eine nach § 6 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert, | |||||||||
3. | eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechende Gasanlage betreibt oder den in Entscheidungen enthaltenen Auflagen oder Aufträgen nicht nachkommt, | |||||||||
4. |
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5. |
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6. |
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7. | eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage | |||||||||
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9. |
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10. | als Prüfer den | |||||||||
11. |
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12. | der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (§ 15).(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet. |
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.3005.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu dreizwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer
1. | eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, | |||||||||
2. | eine nach § 6 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert, | |||||||||
3. | eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechende Gasanlage betreibt oder den in Entscheidungen enthaltenen Auflagen oder Aufträgen nicht nachkommt, | |||||||||
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7. | eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage | |||||||||
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10. | als Prüfer den | |||||||||
11. |
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12. | der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (§ 15).(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet. |