(1) Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Niederösterreich. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Niederösterreich anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl zu ersetzen.
(2) Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften und Urkunden sind von den Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.
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