(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde werden vom Stadtsenat, die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlbehörden von der Stadtwahlbehörde bestellt.
(2) Der richterliche Beisitzer der Stadtwahlbehörde und sein Ersatzmitglied werden auf Grund eines vom Stadtwahlleiter einzuholenden Vorschlages des Präsidenten des örtlich zuständigen Landesgerichtes bestellt. Der richterliche Beisitzer (Ersatzmitglied) muss seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG nicht in der Stadt haben. Die übrigen Beisitzer und Ersatzmitglieder werden auf Grund der Vorschläge der im Gemeinderat am Stichtag vertretenen Wahlparteien nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. Für die dazu erforderliche Ermittlung nach dem Verhältniswahlrecht ist das Verfahren nach § 53 anzuwenden. Wenn am Stichtag der Gemeinderat aufgelöst ist, ist für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder die Stärke der Wahlparteien im aufgelösten Gemeinderat maßgeblich. Werden Vorschläge nicht oder verspätet eingebracht, so werden die Beisitzer und Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Grundsätze vom Stadtsenat bzw. von der Stadtwahlbehörde bestellt. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn von einer Partei zu wenig Personen vorgeschlagen werden, hinsichtlich der fehlenden Stellen.
(3) Hat eine Wahlpartei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im letzten gewählten Gemeinderat vertreten ist, berechtigt, in die Stadtwahlbehörde und in jede Sprengelwahlbehörde bis zu zwei Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Stadtwahlbehörde auch solchen Wahlparteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat überhaupt nicht vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Entsendung von Wahlzeugen werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Wahlbehörden müssen so rechtzeitig konstituiert werden, daß sie ihren gesetzlichen Aufgaben zeitgerecht nachkommen können.
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