(1) Das Wahlergebnis kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren schriftlich durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigkeit des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben enthalten. Wenn die Beschwerde verspätet oder von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder die Begründung bzw. die Angabe, inwieweit die Wahl angefochten wird, fehlt, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden. Gegen die Entscheidung der Stadtwahlbehörde ist keine Berufung zulässig.
(2) Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses beim Magistrat eingebracht werden.
(3) Einer Beschwerde muß die Stadtwahlbehörde stattgeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, dazu zählt die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, erwiesen wurde und auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war. In einer stattgebenden Entscheidung muß die Stadtwahlbehörde entweder das ganze Wahlverfahren oder genau bezeichnete Teile desselben als ungültig erklären.
(4) Entscheidungen der Stadtwahlbehörde, mit der Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
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