Art. 1 § 76 NÖ GRWO 1994 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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