Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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