Art. 1 § 67 NÖ GRWO 1994 Erfassung der Wähler

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Für die Auflegung der Wählerverzeichnisse, Berichtigungsanträge dagegen und Berufungen gegen getroffene Entscheidungen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß über Berichtigungsanträge die Berichtigungskommission und gegen deren Entscheidungen erhobene Berufungen die Stadtwahlbehörde entscheidet. Gegen den Bescheid der Stadtwahlbehörde findet eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht statt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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