(1) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern.
(2) Die Berichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu ernennenden rechtskundigen Bediensteten des Magistrats als Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für die Beschlußfähigkeit der Berichtigungskommission gilt § 17 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, sinngemäß.
(3) In gleicher Weise müssen für den Sprengelwahlleiter und für den Vorsitzenden der Berichtigungskommission jeweils ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(4) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Berichtigungskommission werden vom Stadtsenat jeweils über Parteienvorschläge (§ 66) berufen.
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