Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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