Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Zur Durchführung und Leitung der Wahl werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:
a)
die Stadtwahlbehörde
b)
die Sprengelwahlbehörden
c)
die besonderen Wahlbehörden
d)
die Berichtigungskommission
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 62 NÖ GRWO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 62 NÖ GRWO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 62 NÖ GRWO 1994