Art. 1 § 62 NÖ GRWO 1994 Wahlbehörden

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zur Durchführung und Leitung der Wahl werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:

a)

die Stadtwahlbehörde

b)

die Sprengelwahlbehörden

c)

die besonderen Wahlbehörden

d)

die Berichtigungskommission

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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