Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Landesregierung, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, muß durch Verordnung die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes festlegen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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