1. | Artikel I tritt am 1. 1. 1995 in Kraft. | |||||||||
2. | Verordnungen gemäß § 73 dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. | |||||||||
3. | Die §§ 3 bis 6, 58 und 60 bis 70 der Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 0350–7, gelten auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bis eine entsprechende Änderung der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, erfolgt. Verweisungen in den obgenannten Bezeichnungen sind allenfalls sinngemäß auf dieses Gesetz anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der NÖ Gemeindewahlordnung treten am 1. 1. 1995 außer Kraft. |
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