(1) Für jede Stadt ist eine Stadtwahlbehörde zu bestellen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Stadtwahlleiter und sechs Beisitzern. Ein Beisitzer muß Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des B-VG sein.
(2) Die Stadtwahlbehörde führt die Aufsicht über die Sprengelwahlbehörden; sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich über das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechtes ergeben. Ihr obliegen auch die Bestimmung der Wahllokale, der Verbotszonen, der Wahlzeit und die sonst den Gemeindewahlbehörden übertragenen Aufgaben, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Sprengelwahlbehörde oder der Berichtigungskommission sein.
(4) § 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 gelten für die Stadtwahlbehörde sinngemäß. Für die Beschlußfähigkeit der Stadtwahlbehörde gilt § 17 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, sinngemäß.
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