Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Für die Wahl des Gemeinderates der Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, soweit dieser Teil nichts anderes bestimmt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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