(1) Räumlich ausgedehnte Gemeinden sowie solche mit mehr als 1.000 Wahlberechtigten können von der Gemeindewahlbehörde in Wahlsprengel geteilt werden. Die Einteilung und Festsetzung der Wahlsprengel muß spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag erfolgen.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden sowie drei Beisitzern.
(4) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden auch einen Stellvertreter bestellen.
(5) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde bestellt werden. Wahlparteien, die keine, unzulässige oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Vorsitzenden und deren Stellvertretern; die Bestellung ist unter den verbleibenden Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes vorzunehmen. Die danach anspruchsberechtigte Wahlpartei ist sofort aufzufordern, einen ergänzenden Bestellungsvorschlag binnen einer Woche einzureichen.
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