Art. 1 § 8 NÖ GRWO 1994 Bezirkswahlbehörde

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bezirkswahlbehörde ist die nach den Bestimmungen des § 10 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, jeweils im Amt befindliche gleichnamige Behörde.

(2) Die Bezirkswahlbehörde führt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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