(1) Die Landesregierung muß – wenn die Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen Fristen und Termine möglich ist – die Neuwahl des Gemeinderates bei einer Gebietsänderung so rechtzeitig ausschreiben, dass die neugewählten Gemeindeorgane mit Wirksamkeit der Gebietsänderung ihre Tätigkeit aufnehmen können. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der neugewählten Gemeindeorgane bleiben die bisherigen Gemeindeorgane im Amt. Wenn die Aufnahme der Tätigkeit der neugewählten Gemeindeorgane mit Wirksamkeit der Gebietsänderung nicht möglich ist, muß die Landesregierung bei einer Vereinigung, Trennung und Neubildung unter sinngemäßer Anwendung der gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften für die Bestellung von Regierungskommissären und Beiräten solche Organe bestellen.
(2) Im Falle von Gebietsänderungen müssen folgende Wahlbehörden die Aufgaben der Gemeindewahlbehörde wahrnehmen:
a) | bei einer Trennung für die Neuwahl der Gemeinderäte aller neu entstehenden Gemeinden die Gemeindewahlbehörde der getrennten Gemeinde; | |||||||||
b) | bei einer Aufteilung einer Gemeinde die Gemeindewahlbehörden jener Gemeinden, auf die die Gemeinde aufgeteilt wird; | |||||||||
c) | bei einer Neubildung für die Neuwahl des Gemeinderates der neu gebildeten Gemeinde die Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, von der der Gebietsteil mit der größten Einwohnerzahl abgetrennt wird; | |||||||||
d) | bei einer Vereinigung für die Neuwahl des Gemeinderates der neu entstehenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, die die größte Einwohnerzahl hat. |
(3) Wenn für die Neuwahl des Gemeinderates einer Gemeinde bei einer Gebietsänderung eine Gemeinde in Wahlsprengel geteilt wird, müssen Sprengelwahlbehörden und bei Bedarf besondere Wahlbehörden neu gebildet werden.
(4) Ändern sich bei einer Gebietsänderung die Grenzen von Verwaltungsbezirken, führt jene Bezirkswahlbehörde das Wahlverfahren durch, in deren Sprengel die die Neuwahl des Gemeinderates durchführende Gemeindewahlbehörde ihren Sitz hat.
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