(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie sechs Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter bestellen.
(4) Für die Bestellung des ständigen Vertreters (Abs. 2) und des Stellvertreters des Gemeindewahlleiters (Abs. 3) werden Vorschläge der Wahlparteien nicht erstattet.
(5) Die Gemeindewahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Aufsicht über die Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.
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