Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Landesregierung muß die Wiederholung der Wahl des Gemeinderates in einer Gemeinde erneut ausschreiben, wenn nicht wenigstens zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt werden konnten. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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