(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen
1. | einer nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl.Nr. 60/1974, i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018, strafbaren Handlung; | |||||||||
2. | einer strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB; | |||||||||
3. | einer strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl.Nr. 13/1945, i.d.F. BGBl. Nr. 148/1992; | |||||||||
4. | einer in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB |
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO, BGBl.Nr. 631/1975, i.d.F. BGBl. I Nr. 67/2011) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluß vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluß mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 21 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
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