(1) Die NÖ Landesregierung muß unter Bedachtnahme auf die in diesem Gesetz enthaltenen Fristen und Termine die Wahl des Gemeinderates für alle niederösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut durch Verordnung so rechtzeitig ausschreiben, dass die erste Sitzung des neugewählten Gemeinderates frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach Ende der Funktionsperiode stattfinden kann (allgemeine Gemeinderatswahlen).
(2) In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Tag, der als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Fristen und Termine möglich ist. Als Wahltag darf nur ein Sonntag bestimmt werden.
(3) Als Wahltag und als Stichtag müssen für alle Gemeinden grundsätzlich dieselben Tage bestimmt werden. Bei Elementarereignissen und bei Verkehrsbeschränkungen, die zur Bekämpfung von Seuchen verfügt werden, kann die Landesregierung in den betroffenen Gemeinden auch einen anderen Wahltag und/oder Stichtag bestimmen. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.
(4) Die Wahlausschreibung muß im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Betrifft die Wahlausschreibung weniger als zehn Gemeinden, so unterbleibt diese Kundmachung. Die Wahlausschreibung muß mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde muß dem Muster in der Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350/2, entsprechen. Wenn die Verordnung über die Wahlausschreibung lediglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht werden muß, tritt sie mit dem ersten Tag dieser Kundmachung in Kraft.
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