(1) Die Landesregierung muss
a) | innerhalb von zwei Monaten nach Selbstauflösung eines Gemeinderates oder Zustellung eines Auflösungsbescheides die Neuwahl des Gemeinderates so rechtzeitig ausschreiben, | |||||||||
b) | dass die Wahl spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der (Selbst-) Auflösung des Gemeinderates stattfindet. | |||||||||
Bei Elementarereignissen und bei Verkehrsbeschränkungen, die zur Bekämpfung von Seuchen verfügt werden, verlängert sich die Frist gemäß lit. a auf sechs Monate und die Frist gemäß lit. b auf ein Jahr. | ||||||||||
§ 1 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass auch die Auflösung des Gemeinderates vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden muss. |
(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch die Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen eine Neuwahl stattfindet, so gilt sie als allgemeine Gemeinderatswahl, die daher in der betroffenen Gemeinde unterbleibt.
0 Kommentare zu Art. 1 § 4 NÖ GRWO 1994