Macht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder der Landes-Hauptwahlbehörde die gänzliche oder teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates notwendig, muß die Landesregierung die dafür erforderlichen Termine (Stichtag, Wahltag) durch Verordnung festlegen. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.
0 Kommentare zu Art. 1 § 3 NÖ GRWO 1994