(1) Die Vorschläge zur Bestellung der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen müssen hinsichtlich
a) | der Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde, | |||||||||
b) | der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und | |||||||||
c) | der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde | |||||||||
eingebracht werden. |
(2) Die Vorschläge für die Bestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen hinsichtlich
a) | der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Bürgermeister und | |||||||||
b) | der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister | |||||||||
eingebracht werden. |
(3) Wahlparteien, die keine, unzulässige (z. B. Mehrfachmitgliedschaft nach § 13 Abs. 6) oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern sowie von Vertrauenspersonen der in Abs. 1 und 2 genannten Wahlbehörden. In diesen Fällen unterbleibt die Bestellung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) sowie von Vertrauenspersonen. Hievon abweichend werden bei unzulässigen Mehrfachmitgliedschaften alle Bestellungsvorschläge mit Ausnahme des zuerst eingelangten, an erster Stelle stehenden Vorschlages gestrichen. Die nominierende Wahlpartei ist davon umgehend in Kenntnis zu setzen.
(4) Scheidet ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter, Beisitzer, Ersatzmitglied oder eine Vertrauensperson aus oder übt sein Amt nicht aus, muss das bestellende Organ die betreffende Partei unverzüglich auffordern, sofort einen neuen Vorschlag zu erstatten.
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