(1) Für alle niederösterreichischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, wird am Sitz der Landesregierung die Landes-Hauptwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem für den Fall der Verhinderung von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern als weiteren Mitgliedern. Drei Beisitzer müssen Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG sein. Die übrigen Mitglieder sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden (Art. 20 Abs. 2 Z 7 B-VG).
(2) Aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten werden der Landes-Hauptwahlbehörde in erforderlicher Anzahl Schriftführer und ständige Referenten beigegeben. Die ständigen Referenten müssen die für die Vorbereitung der Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde notwendigen Maßnahmen treffen.
(3) Die Landes-Hauptwahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landes-Hauptwahlbehörde zu unterrichten.
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