Art. 1 § 16 NÖ GRWO 1994 Sonstige Bestimmungen über Wahlbehörden

NÖ GRWO 1994 - NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Wahlbehörden werden vom Vorsitzenden einberufen.

(2) Die Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen müssen bei Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden, die Vorsitzenden der Sprengel- und besonderen Wahlbehörden dem Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, im Verhinderungsfall dem Stellvertreter nach § 9 Abs. 3 geloben, ihr Amt unparteilich und gewissenhaft zu erfüllen.

(3) Die Sprengel- und besonderen Wahlbehörden sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von mindestens zwei Drittel der Beisitzer beschlußfähig. Die Landes-Hauptwahlbehörde ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, mindestens zwei richterlichen und sechs weiteren Mitgliedern beschlußfähig. Für die Bezirks- und Gemeindewahlbehörde gelten für die Beschlußfähigkeit die Regelungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300. Abwesende Beisitzer können durch jedes von derselben Wahlpartei vorgeschlagene Ersatzmitglied derselben Wahlbehörde vertreten werden.

(4) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.

(5) Wenn eine Wahlbehörde insbesondere am Wahltag nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentreten kann oder während der Sitzung beschlußunfähig wird, kann der Vorsitzende notwendige Maßnahmen selbst treffen. Soweit möglich, muß er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Vertrauenspersonen beiziehen.

(6) Die Landesregierung muß durch Verordnung die Höhe der Entschädigung festlegen, die für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden gebührt. Der Gemeinderat muß die Höhe der Entschädigung festsetzen, die die Mitglieder der Gemeinde-, Sprengel- und besonderen Wahlbehörde über Antrag für die Teilnahme an Sitzungen nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme für einen tatsächlichen Verdienstentgang erhalten.

(7) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlbehörde endet:

a)

durch Tod,

b)

durch Verlust der Eigenberechtigung,

c)

durch Verzicht,

d)

durch Auslauf der Amtsperiode,

e)

durch Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen,

f)

durch zweimaliges, aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen der Wahlbehörde (Nichtausübung); die Entschuldigung muß an den Vorsitzenden oder eine von ihm dazu bestimmte Person gerichtet werden,

g)

bei richterlichen Mitgliedern durch Eintritt in den Ruhestand und

h)

durch Abberufung durch die entsendende Wahlpartei.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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