(1) Eine Gemeinde kann auf Verlangen durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn entweder
1. | ein mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßter Beschluß des Gemeinderates, der auch ein Konzept über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten hat, vorliegt, oder | |||||||||
2. | eine Volksbefragung über die Trennung der Gemeinde, die auch ein Konzept über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung beinhaltet, die Zustimmung von jeweils mindestens drei Viertel der Abstimmenden in den neuzubildenden Gemeinden unter Beteiligung von jeweils mindestens zwei Drittel der Abstimmungsberechtigten in jeder der neuzubildenden Gemeinden erreicht. | |||||||||
In beiden Fällen müssen die im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen für eine Gebietsänderung vorliegen. In die Verordnung der Landesregierung ist das vom Gemeinderat beschlossene bzw. das der Abstimmung unterzogene Konzept der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung aufzunehmen. Bezweifelt die Landesregierung jedoch, daß das vom Gemeinderat beschlossene Konzept ohne zusätzliche, über den üblichen Rahmen hinausgehende Förderungen für die Gemeinden deren Lebensfähigkeit gewährleistet, kann sie das Konzept von einer Volksabstimmung nach § 63 in der zu trennenden Gemeinde abhängig machen. Spricht sich dabei in wenigstens einer der neu zu schaffenden Gemeinden die Mehrheit gegen das vom Gemeinderat beschlossene Konzept aus, so gilt dieses als nicht zustandegekommen. |
(2) (entfällt)
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