§ 9 NÖ GO 1973 Trennung

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Gemeinde kann auf Verlangen durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn entweder

1.

ein mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßter Beschluß des Gemeinderates, der auch ein Konzept über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten hat, vorliegt, oder

2.

eine Volksbefragung über die Trennung der Gemeinde, die auch ein Konzept über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung beinhaltet, die Zustimmung von jeweils mindestens drei Viertel der Abstimmenden in den neuzubildenden Gemeinden unter Beteiligung von jeweils mindestens zwei Drittel der Abstimmungsberechtigten in jeder der neuzubildenden Gemeinden erreicht.

In beiden Fällen müssen die im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen für eine Gebietsänderung vorliegen. In die Verordnung der Landesregierung ist das vom Gemeinderat beschlossene bzw. das der Abstimmung unterzogene Konzept der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung aufzunehmen. Bezweifelt die Landesregierung jedoch, daß das vom Gemeinderat beschlossene Konzept ohne zusätzliche, über den üblichen Rahmen hinausgehende Förderungen für die Gemeinden deren Lebensfähigkeit gewährleistet, kann sie das Konzept von einer Volksabstimmung nach § 63 in der zu trennenden Gemeinde abhängig machen. Spricht sich dabei in wenigstens einer der neu zu schaffenden Gemeinden die Mehrheit gegen das vom Gemeinderat beschlossene Konzept aus, so gilt dieses als nicht zustandegekommen.

(2) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 NÖ GO 1973
§ 10 NÖ GO 1973