(1) Gemeinden, denen eine überragende Bedeutung zufolge ihrer Bevölkerungszahl sowie ihrer geographischen Lage und ihres baulichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gepräges zukommt, können auf ihren Antrag durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden; sie führen die Bezeichnung “Stadtgemeinde”.
(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zufolge ihrer geographischen Lage und ihres wirtschaftlichen Gepräges zukommt oder die ein Marktrecht besitzen, können auf ihren Antrag durch Landesgesetz zum Markt erhoben werden; sie führen die Bezeichnung “Marktgemeinde”.
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