§ 6 NÖ GO 1973 Gebietsänderungen

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8) sowie die Trennung einer Gemeinde (§ 9).

(2) Änderungen des Gemeindegebietes dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere wegen einer Änderung der raumordnungspolitischen Voraussetzungen, die zu der bestehenden Gemeindestruktur geführt haben, erfolgen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch nach der Gebietsänderung jede der beteiligten Gemeinden fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen und den Standard der kommunalen Leistung aufrecht zu erhalten.

(3) (entfällt)

In Kraft seit 20.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 NÖ GO 1973
§ 7 NÖ GO 1973