(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8) sowie die Trennung einer Gemeinde (§ 9).
(2) Änderungen des Gemeindegebietes dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere wegen einer Änderung der raumordnungspolitischen Voraussetzungen, die zu der bestehenden Gemeindestruktur geführt haben, erfolgen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch nach der Gebietsänderung jede der beteiligten Gemeinden fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen und den Standard der kommunalen Leistung aufrecht zu erhalten.
(3) (entfällt)
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