(1) Zur Änderung in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Grenzänderung den im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen widerspricht.
(3) (entfällt)
0 Kommentare zu § 7 NÖ GO 1973