§ 11 NÖ GO 1973 Grenzstreitigkeiten

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Zur Entscheidung eines Streites über den Verlauf von Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gemeinden ist die Landesregierung berufen.

(2) Zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung im strittigen Gebiet hat die Landesregierung durch Verordnung ein Organ jener an der Grenzstreitigkeit beteiligten Gemeinde, die schon bisher das strittige Gebiet verwaltet hat, mit der vorläufigen Verwaltung bis zum Abschluß des Streites nach Abs. 1 zu betrauen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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