Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:
1. | Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte (§ 42); | |||||||||
2. | Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte der Hoheitsverwaltung (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 bis 6) | |||||||||
3. | Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungsgemeinschaft). |
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