§ 14 NÖ GO 1973 Arten der Gemeindekooperationen

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:

1.

Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte (§ 42);

2.

Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte der Hoheitsverwaltung (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 bis 6)

3.

Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungsgemeinschaft).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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