(1) Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.
Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
- | der Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 16 Abs. 3 und 4 entspricht, | |||||||||
- | es sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt, | |||||||||
- | er individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft, | |||||||||
- | das angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, findet keine Anwendung), oder | |||||||||
- wenn der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln. |
(2) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
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