(1) Zwei oder mehrere aneinandergrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender mit jeweils einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhören.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vereinigung den im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen widerspricht.
(3) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf die neue Gemeinde zur Folge. Vor der Vereinigung kann jedoch in einer Vereinbarung festgelegt werden, daß die aus der Verwaltung des eingebrachten unbeweglichen Vermögens erzielten Früchte bis längstens zehn Jahre ausschließlich für die Bestreitung von außerordentlichen Vorhaben im Interesse der einbringenden Gemeinde zu verwenden sind. Eine solche Vereinbarung ist in die gemäß Abs. 1 erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse als Bestandteil derselben aufzunehmen.
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