(1) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung Gemeinde-, Markt- oder Stadtgemeinde, den Namen der Gemeinde und den des Verwaltungsbezirkes zu führen.
(2) Gemeinden, denen das Recht zur Führung eines Wappens verliehen wurde, haben im Gemeindesiegel dieses Wappen mit dem im Abs. 1 genannten Text als Umschrift zu führen.
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