(1) Die auf Grund der §§ 7 bis 9 gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse sind in den betreffenden Gemeinden durch zwei Wochen kundzumachen. Während dieser Zeit ist allen Gemeindemitgliedern und Personen, die an der Gebietsänderung ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermögen, die Einsichtnahme in allfällige Vereinbarungen und die Abgabe von Erinnerungen zu ermöglichen. In der Kundmachung sind Ort und Zeit der Einsichtnahme bekanntzugeben.
(2) Zu den abgegebenen Erinnerungen hat der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde Stellung zu nehmen. Die Erinnerungen und die hiezu abgegebenen Stellungnahmen sind der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem die Gebietsänderung in Kraft tritt.
(4) Wird die Vereinigung (§ 8) von einer Gemeinde oder von einem Drittel der wahlberechtigten Gemeindemitglieder der beteiligten Gemeinden oder von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung angeregt, so sind zunächst die für eine Vereinigung sprechenden Umstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erheben. Das Erhebungsergebnis ist den Gemeinden zur Kenntnis zu bringen und mit einer Stellungnahme des Gemeinderates der Landesregierung vorzulegen.
(5) Im Falle von Gebietsänderungen gemäß den §§ 7 bis 9 sind die Organe der neuen Gemeinde so rechtzeitig zu wählen, daß sie mit dem gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Ist dies nicht möglich, so ist ein Regierungskommissär und ein Beirat zu bestellen, wobei auf das bei der letzten Gemeinderatswahl in jeder der neu zu bildenden Gemeinden festgestellte Stimmenverhältnis Bedacht zu nehmen ist. Hiebei gelten § 24 Abs. 1 hinsichtlich der Anzahl der Beiratsstellen sowie § 94 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 sinngemäß.
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