(1)
Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschreibung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu entsprechen. Es darf mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar ähnlich sein. Das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen und die Verleihung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Festsetzung der Gemeindefarben obliegt dem Gemeinderat und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Gemeindefarben sind aus den Farben des Gemeindewappens abzuleiten.
(3) Das Gemeindewappen darf nur von Organen der Gemeinde geführt werden. Unter Führung des Gemeindewappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.
(4) Physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften kann die Bewilligung zum Führen des Gemeindewappen und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein für die Gemeinde nachteiliger Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn vom Gemeindewappen ein für das Ansehen oder die Interessen der Gemeinde nachteiliger Gebrauch gemacht wird.
(5) Wer das Gemeindewappen oder verwechselbare Nachbildungen ohne Bewilligung oder in einer für das Ansehen oder die Interessen der Gemeinde nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.
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