(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
(2) Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde.
(3) Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder die Bestimmung des Namens einer neuen Gemeinde ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
(5) Auf die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines neuen Namens finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(6) Die aus der Durchführung der Namensänderung etwa erwachsenden Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
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