§ 6 NÖ GO 1973 Gebietsänderungen

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Trennung einer Gemeinde (§ 9) sowie die Neubildung und AufteilungTrennung einer Gemeinde (§ 10§ 9).

(2) Änderungen des Gemeindegebietes dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere wegen einer Änderung der raumordnungspolitischen Voraussetzungen, die zu der bestehenden Gemeindestruktur geführt haben, erfolgen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch nach der Gebietsänderung jede der beteiligten Gemeinden fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen und den Standard der kommunalen Leistung aufrecht zu erhalten.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 19.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.08.2015

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Trennung einer Gemeinde (§ 9) sowie die Neubildung und AufteilungTrennung einer Gemeinde (§ 10§ 9).

(2) Änderungen des Gemeindegebietes dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere wegen einer Änderung der raumordnungspolitischen Voraussetzungen, die zu der bestehenden Gemeindestruktur geführt haben, erfolgen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch nach der Gebietsänderung jede der beteiligten Gemeinden fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen und den Standard der kommunalen Leistung aufrecht zu erhalten.

(3) (entfällt)

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