§ 4 NÖ GO 1973 Wappen und Farben

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2015 bis 31.12.9999

(1)

Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschreibung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu entsprechen; das. Es darf mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar ähnlich sein. Das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen.

(2) Die und die Verleihung eines Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(32) Der GebrauchDie Festsetzung der Gemeindefarben obliegt dem Gemeinderat und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Gemeindefarben sind aus den Farben des Gemeindewappens durch physischeabzuleiten.

(3) Das Gemeindewappen darf nur von Organen der Gemeinde geführt werden. Unter Führung des Gemeindewappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.

(4) Physischen oder juristischejuristischen Personen sowie durch, Personengesellschaften des Handelsrechtes bedarf derHandelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften kann die Bewilligung zum Führen des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nurGemeindewappen und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein derfür die Gemeinde abträglichernachteiliger Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu befürchtenerwarten ist. Die Bewilligung kann auch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden. Ein WiderrufDie Bewilligung ist zulässigzu widerrufen, wenn von dem Wappenvom Gemeindewappen ein für das Ansehen oder die Interessen der Gemeinde abträglichernachteiliger Gebrauch gemacht wird.

(45) Die dem Gemeinderat obliegende FestsetzungWer das Gemeindewappen oder verwechselbare Nachbildungen ohne Bewilligung oder in einer für das Ansehen oder die Interessen der Gemeindefarben bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Gemeindewappens istGemeinde nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 19.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.08.2015

(1)

Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschreibung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu entsprechen; das. Es darf mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar ähnlich sein. Das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen.

(2) Die und die Verleihung eines Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(32) Der GebrauchDie Festsetzung der Gemeindefarben obliegt dem Gemeinderat und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Gemeindefarben sind aus den Farben des Gemeindewappens durch physischeabzuleiten.

(3) Das Gemeindewappen darf nur von Organen der Gemeinde geführt werden. Unter Führung des Gemeindewappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.

(4) Physischen oder juristischejuristischen Personen sowie durch, Personengesellschaften des Handelsrechtes bedarf derHandelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften kann die Bewilligung zum Führen des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nurGemeindewappen und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein derfür die Gemeinde abträglichernachteiliger Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu befürchtenerwarten ist. Die Bewilligung kann auch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden. Ein WiderrufDie Bewilligung ist zulässigzu widerrufen, wenn von dem Wappenvom Gemeindewappen ein für das Ansehen oder die Interessen der Gemeinde abträglichernachteiliger Gebrauch gemacht wird.

(45) Die dem Gemeinderat obliegende FestsetzungWer das Gemeindewappen oder verwechselbare Nachbildungen ohne Bewilligung oder in einer für das Ansehen oder die Interessen der Gemeindefarben bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Gemeindewappens istGemeinde nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

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