(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt (Wahlperiode). Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet – abgesehen von den Fällen der Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 2 und § 94 Abs. 1 und Abs. 2 – mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Die einem Mitglied des Gemeinderates nach diesem Gesetz zukommenden Rechte können ab der Angelobung ausgeübt werden.
(2) Der Gemeinderat kann jederzeit innerhalb der Wahlperiode seine Auflösung beschließen. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 94.
(3) Öffentlich-rechtliche Bedienstete und die mit der Besorgung behördlicher Aufgaben betrauten privatrechtlichen Bediensteten des Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde, die sich um ein Gemeinderatsmandat bewerben, sind für die erforderliche Zeit zum Zwecke der Wahlwerbung ab dem Tage der Einbringung des Wahlvorschlages und, falls sie gewählt werden, auch zur Ausübung ihres Mandates oder Amtes ohne Beeinträchtigung ihres Diensteinkommens und ihrer Dienstlaufbahn vom Dienst freigestellt. Das Nähere bestimmen die Dienstrechtsgesetze.
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