§ 20 NÖ GO 1973 Wahl- und Funktionsperiode

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt (Wahlperiode). Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet – abgesehen von den Fällen der Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 2 und § 94 Abs. 1 und Abs. 2 – mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder. Die einem Mitglied des Gemeinderates nach diesem Gesetz zukommenden Rechte können ab der Angelobung ausgeübt werden.

(2) Der Gemeinderat kann jederzeit innerhalb der Wahlperiode seine Auflösung beschließen. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 94.

(3) Öffentlich-rechtliche Bedienstete und die mit der Besorgung behördlicher Aufgaben betrauten privatrechtlichen Bediensteten des Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde, die sich um ein Gemeinderatsmandat bewerben, sind für die erforderliche Zeit zum Zwecke der Wahlwerbung ab dem Tage der Einbringung des Wahlvorschlages und, falls sie gewählt werden, auch zur Ausübung ihres Mandates oder Amtes ohne Beeinträchtigung ihres Diensteinkommens und ihrer Dienstlaufbahn vom Dienst freigestellt. Das Nähere bestimmen die Dienstrechtsgesetze.

In Kraft seit 20.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 NÖ GO 1973
§ 21 NÖ GO 1973