(1) Organe der Gemeinde sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat kann auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses das Gemeindeamt zum Organ der Gemeinde bestellen, wenn die Organisation des Gemeindeamtes nach Verwaltungszweigen getrennt eingerichtet ist und das erforderliche Fachpersonal zur Verfügung steht.
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