Wenn auf Grund der Geschäftsverteilung (§ 2) eine Angelegenheit unter Mitwirkung einer einem anderen Mitglied der Landesregierung unterstehenden Abteilung zu behandeln ist, so sind alle Erledigungsentwürfe vor Abfertigung auch jenem Mitglied der Landesregierung zur Unterfertigung vorzulegen, dem die zur Mitwirkung berufene Abteilung untersteht. Wenn dieses mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden ist, berät und beschließt darüber über Antrag des Mitgliedes der Landesregierung, dem die hauptsächlich befaßte Abteilung untersteht, die Landesregierung (§ 4 Abs. 2 Z 1).
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