§ 10 NÖ GL § 10

NÖ GL - Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung steht es frei, an einzelne Mitglieder der Landesregierung Anfragen zu richten, die Landesregierung über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu setzen oder auch die Meinung der Landesregierung über das Verhalten in einer Angelegenheit einzuholen. Die Beantwortung von Anfragen, die den selbständigen Wirkungsbereich des Landes betreffen, darf nicht abgelehnt werden und hat spätestens in der übernächsten Sitzung der Landesregierung zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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