Die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden vom Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung von dem nach § 1 Abs. 2 bestimmten Landeshauptmann-Stellvertreter geführt, soweit sie nicht nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 2) von anderen Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes besorgt werden.
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