§ 13 NÖ GL § 13

NÖ GL - Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die mit den Anträgen eingelangten Geschäftsstücke sind unter Mitteilung des Beschlusses der Landesregierung an die zuständige Abteilung (Gruppe) zur weiteren Veranlassung im Sinne der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung rückzumitteln, die für den Landtag bestimmten Regierungsvorlagen sind der Landtagsdirektion zuzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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