Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GL

Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

NÖ GL
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 NÖ GL § 1


(1) Die Vollziehung des Landes im selbständigen Wirkungsbereich wird durch die Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen; sie ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.

(2) Der Landeshauptmann wird in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Landesregierung im Verhinderungsfalle durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Angelegenheiten, die nicht gemäß § 4 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, werden von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung selbständig erledigt.

(4) Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 3 werden unbeschadet der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung vom Landeshauptmann besorgt, solange die Landesregierung durch Verordnung nicht anderes bestimmt.

§ 2 NÖ GL


Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

I.römisch eins.

Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner:

  1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten der Landesverfassung und der Verwaltungsorganisation; Leitung des Inneren Dienstes; Regierungsdienst; Verfassungsdienst; Befreiung von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit; Angelegenheiten des Datenschutzes mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren; Kundmachung von Staatsverträgen durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung; Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichtes; Bildungsmanagement für Landesbedienstete; Innenrevision; NÖ Hinweisgeberschutzgesetz; Angelegenheiten des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und des Rechnungshofausschusses; Angelegenheiten des Landesbedienstetenschutzes; Kanzleiaufsicht; Koordinationsdienst; einheitlicher Ansprechpartner und Verbindungsstelle nach der Richtlinie 2006/123/EG und der Richtlinie 2013/55/EU; Verwaltungsmanagement; Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnologie; Kommunikationsinfrastruktur; Demoskopie und Öffentlichkeitsarbeit des Inneren Dienstes; Beratungsstelle des Amtes; Angelegenheiten der Verbindungsstelle der Bundesländer; Entsendung von Vertretern des Landes oder der Landesregierung in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen; Bestellung und Abberufung des Aufsichtskommissärs und Stellvertreters der HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG; Dienstpassangelegenheiten; Angelegenheiten der Medienkooperationen und Medienförderungen; Angelegenheiten der Europäischen Integration und Koordination der Außenbeziehungen des Landes Niederösterreich; EU-Erweiterung; Europaforum Wachau; Rechtsbüro; Auszeichnungsangelegenheiten; Ehrungen; Schutz des Landeswappens; Angelegenheiten der Dienstwohnungen und Dienstbekleidung; Angelegenheiten der Amtshaftung, Organhaftpflicht und Dienstnehmerhaftung; allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren und des Gebührengesetzes; Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen in das Ausland und aus dem Ausland; Überbeglaubigungen; Bundesheerangelegenheiten und Angelegenheiten der Landesverteidigung, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; allgemeine Vergabeangelegenheiten;
  2. 2.Ziffer 2Personalangelegenheiten einschließlich der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und des Beirates der NÖ Landesgesundheitsagentur; Angelegenheiten der Bezüge der Mitglieder des Landtages von Niederösterreich und der Niederösterreichischen Landesregierung sowie des Landesrechnungshofdirektors; personal- und dienstrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer an den Volks-, NÖ Mittel- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen;
  3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten, die sich aus der Verwaltung landeseigener Bauten und Liegenschaften ergeben, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Energielieferverträge für Landesgebäude; Verwaltung der Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaften; Beschaffungsangelegenheiten; Amtsdruckerei, Digitalisier- und Kopierstelle, Buchbinderei, Materialamt, Werkstätten; Landhausküche; rechtliche und administrative Angelegenheiten der Dienstnehmervertretungen;
  4. 4.Ziffer 4Pressedienst; Rundfunk- und Fernsehangelegenheiten;
  5. 5.Ziffer 5Verwaltung der Gesellschaftsanteile des Landes und der daraus erzielten Einnahmen, soweit diese Angelegenheiten keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Förderung von Vereinen;
  6. 6.Ziffer 6Verwaltung der Anteile des Landes in Gesellschaften, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Technologie sowie dem Tourismus dienen, sowie in der ecoplus.Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH;
  7. 7.Ziffer 7Gemeindeförderung (Regionalisierung) gemeinsam mit Landesrat Mag. Sven Hergovich; Bedarfszuweisungen für Gemeinden;
  8. 8.Ziffer 8Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsförderung; Geschäftsstelle für Technologie und Digitalisierung; Koordination Single Digital Gateway (SDG); Betriebliche Umweltförderung; Ökologische Betriebsberatung;
  9. 9.Ziffer 9Tourismusangelegenheiten;
  10. 10.Ziffer 10Angelegenheiten des Gewerbes und damit zusammenhängende rechtliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes; Angelegenheiten der fachlichen Eignung und des Fahrerqualifizierungsnachweises für den Kraftfahrlinienverkehr; Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, der öffentlichen Wäg- und Messanstalten, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG); Rohrleitungsangelegenheiten; Angelegenheiten des Mineralrohstoffgesetzes, ausgenommen die Leitung und Durchführung des überbetrieblichen Rettungswerkes; Angelegenheiten des Berufsausbildungsgesetzes; Buschenschank; Privatzimmervermietung; Angelegenheiten des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
  11. 11.Ziffer 11Mitwirkung an der Bestellung des Staatskommissärs (§ 29 Sparkassengesetz); Stiftungsaufsicht;Mitwirkung an der Bestellung des Staatskommissärs (Paragraph 29, Sparkassengesetz); Stiftungsaufsicht;
  12. 12.Ziffer 12Leitung und Koordination des gesamten Baudienstes einschließlich der Gebietsbauämter; Geologischer Dienst; Rohstoffforschung; technische Dienstprüfungen; Ziviltechnikerwesen mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren; Angelegenheiten des Hochbaues;
  13. 13.Ziffer 13Amtssachverständigentätigkeit für Bau- und Brandschutztechnik; Bewertung von Liegenschaften im Bauland; Amtssachverständigentätigkeit für Sprengmittel- und Sprengtechnik, Pyrotechnik und Schießstättenbau, für Verkehrstechnik, Verkehrssicherheit, Verkehrsplanung, für Agrartechnik und Landwirtschaft, für Lawinengefahren für Straßen und für technische Chemie und Verfahrenstechnik; Bewertung von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften; Amtssachverständigentätigkeit für Wasserbau und für Fördertechnik; Dampfkesselwesen; Druckrohrbau; Maschinenbau; Wärme- und Gewerbetechnik; technische Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und Elektrotechnik;
  14. 14.Ziffer 14Liegenschaftsevidenz; Luftbildmanagement; Koordination des geographischen Informationssystems;
  15. 15.Ziffer 15Kulturelle und museale Angelegenheiten; Verwaltung der Gedenkstätten, Museal- und Depotgebäude des Landes; Angelegenheiten der Schallaburg, der NÖ Kulturwirtschaft und der Kultur.Region.Niederösterreich, Kreativität; Musikschulen; Jugendsinfonieorchester Niederösterreich; Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; Angelegenheiten der NÖ Rundfunkabgabe mit Ausnahme der Verwaltung der für Sportzwecke zu verwendenden Erträgnisse;
  16. 16.Ziffer 16Wahlen (des Bundespräsidenten, des Nationalrates, des Landtages und zum Europäischen Parlament); Angelegenheiten des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes; Angelegenheiten des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG); Volksabstimmungen; Volksbegehren; Wählerevidenz; Entscheidung über den Hauptwohnsitz (Reklamationsverfahren); Kriegsgräberfürsorge und -evidenz; NÖ Kriegsgräberspendenfonds;
  17. 17.Ziffer 17Angelegenheiten der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft, der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft und der NÖ Umweltanwaltschaft; Angelegenheiten der Tierschutzombudsperson; Auslandsösterreicherinnen- und Auslandsösterreicherbetreuung; Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates;
  18. 18.Ziffer 18Förderung der Raumordnungsmaßnahmen; Grunderwerb; Baurechtsaktion des Landes Niederösterreich; Dokumentation;
  19. 19.Ziffer 19Ökologisierung von Gärten und umweltbewusste Lebensführung;
  20. 20.Ziffer 20Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und der Stellvertreter des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds;
  21. 21.Ziffer 21Dienstkraftwagenbetrieb; Kraftfahrwesen hinsichtlich der Bauart und Ausrüstung sowie der Einzel-, Ausnahmegenehmigungen und Bescheinigungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern, Bewilligung des Ziehens von nicht zugelassenen Anhängern; technische Angelegenheiten des GGBG hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei Gefahrguttransporten auf der Straße, Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen nach dem ADR; Sachverständigentätigkeit für das Kraftfahrwesen sowie die Aufsicht darüber;
II.römisch II.

LH-Stellvertreter für Energie, Wissenschaft und Landwirtschaft

Dr. Stephan Pernkopf:

  1. 1.Ziffer einsAgrarrechtliche und agrartechnische Angelegenheiten; Jagd- und Fischereiangelegenheiten; Angelegenheiten des Grundverkehrs; Angelegenheiten der Bodenreform; Angelegenheiten des Pflanzenschutzmittelrechtes; Landarbeitsrecht; Land- und Forstwirtschaftsinspektion;
  2. 2.Ziffer 2Landwirtschaftliche Beratungs- und Versuchsangelegenheiten; Weinangelegenheiten; Obst- und Gartenbauangelegenheiten; Angelegenheiten der Vermarktungsnormen landwirtschaftlicher Produkte; Verwaltung der Anteile des Landes in Gesellschaften, die der Weinwirtschaft dienen; NÖ Landschaftsfonds; Angelegenheiten des NÖ Landschaftsabgabegesetzes;
  3. 3.Ziffer 3Förderung der Landwirtschaft; landwirtschaftliches Siedlungswesen; landwirtschaftliche Wohnbauförderung mit Ausnahme der Förderung der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft; Dorfhelferinnen und Betriebshelferdienst; Notstandsmaßnahmen und Förderung der Behebung von Katastrophenschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; Entgeltfortzahlung einschließlich Auszahlung gemäß Katastrophenfondsgesetz 1996;
  4. 4.Ziffer 4Amtssachverständigentätigkeit für Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft; forsttechnische Angelegenheiten; forstliche Raumplanung; fachliche Aufsicht über die Forstorgane der Bezirksverwaltungsbehörden; Lehrforstamt Ottenstein; Förderung der Forstwirtschaft; Verwaltung der Landesforstgärten;
  5. 5.Ziffer 5NÖ Tiergesundheitsdienst; Tierzuchtangelegenheiten; Angelegenheiten der Tiermaterialienbeseitigung einschließlich der Verwaltung der landeseigenen Liegenschaften;
  6. 6.Ziffer 6Bodenschutzangelegenheiten; Verwaltung der Liegenschaften des Bodenschutzes; Landwirtschaftlicher Wege- und Anlagenbau; technische Angelegenheiten der Alm- und Weideverbesserung;
  7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Nationalparks; Angelegenheiten der Biosphärenparks;
  8. 8.Ziffer 8Rechtliche Angelegenheiten der Feuerpolizei; Feuerwehrangelegenheiten; Katastrophendienst; Verwaltung der Landesfeuerwehrschule; Angelegenheiten der Zivilen Landesverteidigung ausgenommen Zivilschutz; Angelegenheiten der Landeswarnzentrale;
  9. 9.Ziffer 9Verwaltung des öffentlichen Wassergutes; Schifffahrtsangelegenheiten; Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (Wasserbewirtschaftung, § 34 und 6. Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959); technische Angelegenheiten der Gewässeraufsicht; Angelegenheiten des Wasserbaues; Verwaltung des Bauhofes Plosdorf; Verwaltung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds gemeinsam mit Landesrat Mag. Sven Hergovich; Hydrologie einschließlich der Amtssachverständigentätigkeit;Verwaltung des öffentlichen Wassergutes; Schifffahrtsangelegenheiten; Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (Wasserbewirtschaftung, Paragraph 34 und 6. Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959); technische Angelegenheiten der Gewässeraufsicht; Angelegenheiten des Wasserbaues; Verwaltung des Bauhofes Plosdorf; Verwaltung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds gemeinsam mit Landesrat Mag. Sven Hergovich; Hydrologie einschließlich der Amtssachverständigentätigkeit;
  10. 10.Ziffer 10Angelegenheiten des NÖ Marchfeldkanalgesetzes;
  11. 11.Ziffer 11Rechtliche Angelegenheiten des Energiewesens und der Energiewirtschaft und damit zusammenhängende Preisangelegenheiten; sonstige Angelegenheiten der Energiewirtschaft, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Rechtliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
  12. 12.Ziffer 12Angelegenheiten des Umweltschutzes, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Angelegenheiten der Abfallwirtschaft, ausgenommen die gemeindeaufsichtsbehördlichen Angelegenheiten; Angelegenheiten des Chemikalienrechts, ausgenommen die Überwachung und die Schulung sowie die Giftangelegenheiten; Angelegenheiten des Biozidprodukterechts, ausgenommen die Überwachung; Verwaltung von Anteilen des Landes an Gesellschaften, die dem Umweltschutz dienen; Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens;
  13. 13.Ziffer 13Überörtliche und örtliche Raumordnung, soweit diese Angelegenheiten keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
  14. 14.Ziffer 14Angelegenheiten der Dorf- und Stadterneuerung sowie der Ortsbildpflege;
  15. 15.Ziffer 15Wissenschaftspolitik und Wissenschaftsförderung; Koordination der Wissenschafts- und Forschungsaktivitäten des Landes; Angelegenheiten des tertiären Bildungsbereiches; Fachhochschulen; Angelegenheiten von Grundlagenforschungseinrichtungen, tertiären Bildungseinrichtungen und einschlägigen Managementeinrichtungen; Verwaltung der Anteile des Landes in Gesellschaften, die der Wissenschaft, Grundlagenforschung oder Bildung dienen;
  16. 16.Ziffer 16Koordinierung von regionalen Initiativen; Aufbauorganisation in den Bereichen Regionalmanagements, Leader und Kleinregionen;
III.römisch III.

LH-Stellvertreter für Infrastruktur und Sport

Udo Landbauer, MA:

  1. 1.Ziffer einsStraßenpolizei; Kraftfahrwesen und Verkehrswesen, soweit diese Angelegenheiten keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; rechtliche Angelegenheiten der Luftfahrt; Straßenrecht;
  2. 2.Ziffer 2Gesamtverkehrsangelegenheiten;
  3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten der Planung, des Baues, der Erhaltung und des Betriebes von Straßen, einschließlich der Brücken und des Straßenhochbaues sowie alle damit direkt zusammenhängenden verkehrstechnischen Angelegenheiten und Radwege; Verwaltung der Liegenschaften der Straßenverwaltung; Kraftfahrwesen hinsichtlich der eingeschränkten Zulassung (Routengenehmigung) sowie der Transporte und Fahrten, bei denen die allgemein zulässigen Maße, Gewichte und Achslasten überschritten werden;
  4. 4.Ziffer 4Angelegenheiten des Sports, Sportehrenzeichen und Jugendsportabzeichen und die damit verbundenen Ehrungen, sowie sonstige Auszeichnungen im Bereich Sport, soweit diese nicht im Rahmen und nach den Bestimmungen der allgemeinen Ehrungen und Auszeichnungen vorgenommen werden, Angelegenheiten der Skischulen und der Bergführer;
  5. 5.Ziffer 5Geschäftsstelle des Landes NÖ für EU-Regionalpolitik, ausgenommen Europaforum Wachau;
  6. 6.Ziffer 6Verwaltung INTERREG AT-CZ;
IV.römisch IV.

Landesrat für Finanzen und Landeskliniken

Dipl. Ing. Ludwig Schleritzko:

  1. 1.Ziffer einsFinanzangelegenheiten einschließlich der Verwaltung des Landesvermögens sowie Angelegenheiten der HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Verwaltung der Gesellschaftsanteile des Landes an der HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG; NÖ Landesfinanzsonderaktion für Gemeinden; Angelegenheiten der Landesbuchhaltung und des Landesabgabenamtes; Angelegenheiten des NÖ Sendeanlagenabgabegesetzes; Angelegenheiten der Glücksspielautomatenabgabe; Angelegenheiten der Leistungsangebots- und Transparenzdatenbank;
  2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Krankenanstalten einschließlich der sanitären Aufsicht, ausgenommen die NÖ Ethikkommission; Angelegenheiten der NÖ Landesgesundheitsagentur, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Abschluss der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach dem NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz gemeinsam mit Landesrätin Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister;
  3. 3.Ziffer 3Archiv und Angelegenheiten des NÖ Institutes für Landeskunde; Bibliothek;
  4. 4.Ziffer 4Gemeindeangelegenheiten und Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
  5. 5.Ziffer 5Allgemeine Bauwirtschaft;
  6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten der Stiftungsverwaltung;
  7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Erwachsenenbildung;
  8. 8.Ziffer 8Initiative Tut Gut;
  9. 9.Ziffer 9Grundlagenforschung; Volkszählung und Statistik;
V.römisch fünf.

Landesrätin für Bildung, Soziales und Wohnbau

Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister:

  1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Volks-, NÖ Mittel- und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ausgenommen die finanzielle Aufsicht über die Schulgemeinden; Sonderschule für körperbehinderte Kinder Wiener Neustadt und Heim für medizinisch-therapeutische Rehabilitation (Waldschule); Angelegenheiten der Studienförderung, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Zuschüsse zu Fahrtkosten von Schulkindern im Zusammenhang mit der Verbesserung der Schulorganisation; Zuschüsse zu den Kosten der Schülerbeaufsichtigung; Verwaltungsstrafverfahren in Vollziehung schulrechtlicher Vorschriften; Angelegenheiten des NÖ Medienzentrums (NÖ Media);
  2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen, gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen; berufsbildende mittlere und höhere Schulen; Verwaltung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen;
  3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten der Bildungsdirektion;
  4. 4.Ziffer 4Landwirtschaftliche Bildungsangelegenheiten;
  5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten der Ausbildung in den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen;
  6. 6.Ziffer 6NÖ Schul- und Kindergartenfonds;
  7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996;
  8. 8.Ziffer 8Kindergartenangelegenheiten; Landhauskindergarten und betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen des Landes;
  9. 9.Ziffer 9Angelegenheiten des NÖ Familiengesetzes; Verwaltung der Anteile des Landes in der NÖ Familienland GmbH;
  10. 10.Ziffer 10Frauen;
  11. 11.Ziffer 11Angelegenheiten des NÖ Seniorengesetzes;
  12. 12.Ziffer 12Angelegenheiten der Sozialhilfe, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; ambulante Dienste nach § 45 Abs. 2 Z 2 bis 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gemeinsam mit Landesrätin Ulrike Königsberger-Ludwig; Abschnitt 8 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (Kostentragung); Abschnitt 8 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Kostentragung); NÖ Monitoringgesetz; Koordination von Angelegenheiten nach Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008;Angelegenheiten der Sozialhilfe, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; ambulante Dienste nach Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gemeinsam mit Landesrätin Ulrike Königsberger-Ludwig; Abschnitt 8 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (Kostentragung); Abschnitt 8 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Kostentragung); NÖ Monitoringgesetz; Koordination von Angelegenheiten nach Artikel 33, Absatz eins, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. römisch III Nr. 155/2008;
  13. 13.Ziffer 13Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe gemeinsam mit Landesrätin Ulrike Königsberger-Ludwig; Angelegenheiten der Pflegeeinrichtungen nach dem NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz; Abschluss der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach dem NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz gemeinsam mit Landesrat Dipl. Ing. Ludwig Schleritzko;
  14. 14.Ziffer 14Angelegenheiten der Förderung von Wohnbauten und der Althaussanierung, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Technische Überprüfung solcher Wohnbauten; Gewährung von Subjektförderung (Wohnzuschuss und Wohnbeihilfe); Angelegenheiten der Wohnungsgemeinnützigkeit;
  15. 15.Ziffer 15Verwaltungsangelegenheiten des Mietrechts;
  16. 16.Ziffer 16Angelegenheiten des NÖ Jugendgesetzes; Förderung von Jugendherbergen, Jugendheimen und Jugendverbänden; Landesjugendreferat;
  17. 17.Ziffer 17Förderung von Heimen;
VI.römisch VI.

Landesrat für Sicherheit, Asyl und Zivilschutz

Mag. Dr. Christoph Luisser:

  1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, mit Ausnahme Abschnitt 8 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (Kostentragung); Angelegenheiten des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, mit Ausnahme Abschnitt 8 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (Kostentragung);
  2. 2.Ziffer 2Flüchtlingsangelegenheiten mit Ausnahme der Flüchtlingsbetreuung im Rahmen der Sozialhilfe;
  3. 3.Ziffer 3Fremdenangelegenheiten, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
  4. 4.Ziffer 4Grundversorgung;
  5. 5.Ziffer 5Koordination der Integrationsangelegenheiten;
  6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten der Akkreditierung;
  7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Gemeindewachen (Evidenthaltung des Personalstandes, Prüfung der Gemeindewachebeamten); Sammlungswesen; Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher; Polizeiangelegenheiten, soweit sie nicht der Landespolizeidirektion zugehören, mit Ausnahme der Angelegenheiten des selbständigen Verordnungsrechtes gemäß § 33 der NÖ Gemeindeordnung 1973; Vorschlag von Vertrauenspersonen für die Strafvollzugskommission; Wertausspielungen; Bewilligung und Evidenthaltung von Vereinen nach dem Vereinspatent 1852; Durchführung von Erhebungen für ausländische Vertretungsbehörden; Verwaltungsstrafverfahren in jenen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;Angelegenheiten der Gemeindewachen (Evidenthaltung des Personalstandes, Prüfung der Gemeindewachebeamten); Sammlungswesen; Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher; Polizeiangelegenheiten, soweit sie nicht der Landespolizeidirektion zugehören, mit Ausnahme der Angelegenheiten des selbständigen Verordnungsrechtes gemäß Paragraph 33, der NÖ Gemeindeordnung 1973; Vorschlag von Vertrauenspersonen für die Strafvollzugskommission; Wertausspielungen; Bewilligung und Evidenthaltung von Vereinen nach dem Vereinspatent 1852; Durchführung von Erhebungen für ausländische Vertretungsbehörden; Verwaltungsstrafverfahren in jenen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
  8. 8.Ziffer 8Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Kultusangelegenheiten;
  9. 9.Ziffer 9Staatsbürgerschaftsangelegenheiten;
  10. 10.Ziffer 10Rechtliche Angelegenheiten der Gemeindeärzte und damit zusammenhängende Angelegenheiten der Gemeinden und Sanitätsgemeinden;
  11. 11.Ziffer 11Zivilschutz;
  12. 12.Ziffer 12Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS;
  13. 13.Ziffer 13Hilfsfonds für Corona-Folgen;
VII.römisch VII.

Landesrat für Arbeit, Konsumentenschutz, Natur- und Tierschutz

Mag. Susanne Rosenkranz:

  1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten des Konsumentenschutzgesetzes und des Produktsicherheitsgesetzes; Kontrolle nach Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; Kontrolle der Vermarktungsnormen landwirtschaftlicher Produkte; Kontrollen nach dem Futtermittelgesetz 1999; Nahrungsmittelkontrolle; preisrechtliche Angelegenheiten, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;Angelegenheiten des Konsumentenschutzgesetzes und des Produktsicherheitsgesetzes; Kontrolle nach Anhang römisch III Abschnitt römisch IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; Kontrolle der Vermarktungsnormen landwirtschaftlicher Produkte; Kontrollen nach dem Futtermittelgesetz 1999; Nahrungsmittelkontrolle; preisrechtliche Angelegenheiten, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
  2. 2.Ziffer 2Förderungen im Arbeitnehmerbereich; Zwischengeschaltete Stelle (ZWIST-EU); Lehrlingsbeihilfen;
  3. 3.Ziffer 3Zivildienstangelegenheiten;
  4. 4.Ziffer 4Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000);
  5. 5.Ziffer 5Tierschutzangelegenheiten;
  6. 6.Ziffer 6Tiertransportgesetz 2007;
  7. 7.Ziffer 7Veterinärangelegenheiten; Amtssachverständigentätigkeit für veterinärmedizinische Angelegenheiten;
  8. 8.Ziffer 8Angelegenheiten des Naturschutzes einschließlich Naturparks;
VIII.römisch VIII.

Landesrat für Kommunale Verwaltung und Baurecht

Mag. Sven Hergovich:

  1. 1.Ziffer einsGemeindeangelegenheiten für Gemeinden mit einem sozialdemokratischen Bürgermeister und Aufsicht über Gemeindeverbände mit einem sozialdemokratischen Verbandsobmann, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Gemeindeförderung (Regionalisierung) gemeinsam mit Landeshauptfrau Mag.a Johanna Mikl-Leitner;
  2. 2.Ziffer 2Baurecht;
  3. 3.Ziffer 3Verwaltung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds gemeinsam mit dem LH-Stellvertreter Dr. Stephan Pernkopf;
  4. 4.Ziffer 4Nichtlandwirtschaftliche Siedlungsangelegenheiten; Angelegenheiten der Assanierung und Bodenbeschaffung;
  5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten des Wasserrechtes einschließlich der Aufsicht über die Wasserleitungsverbände “Triestingtal und Südbahngemeinden”, “Unteres Pittental” und “Ternitz und Umgebung”;Angelegenheiten des Wasserrechtes einschließlich der Aufsicht über die Wasserleitungsverbände “Triestingtal und Südbahngemeinden”, “Unteres Pittental” und “Ternitz und Umgebung”;
  6. 6.Ziffer 6technische Angelegenheiten der Luftfahrt;
  7. 7.Ziffer 7Normenwesen;
  8. 8.Ziffer 8Angelegenheiten des NÖ Campingplatzgesetzes 1999;
  9. 9.Ziffer 9Vermessungsangelegenheiten;
  10. 10.Ziffer 10Angelegenheiten des Veranstaltungswesens; Tanzschulangelegenheiten; Filmangelegenheiten;
  11. 11.Ziffer 11Angelegenheiten der Spielautomaten, mit Ausnahme der Glückspielautomatenabgabe;
  12. 12.Ziffer 12Angelegenheiten des Ausländer-Grundverkehrs;
  13. 13.Ziffer 13Leitung und Durchführung des überbetrieblichen Rettungswerkes nach dem Mineralrohstoffgesetz;
  14. 14.Ziffer 14Angelegenheiten des Einsatzopferfonds;
  15. 15.Ziffer 15Regionaler Lawinenwarndienst;
  16. 16.Ziffer 16EU-Finanzkontrolle;
IX.römisch IX.

Landesrätin für Soziale Verwaltung, Gesundheit und Gleichstellung

Ulrike Königsberger-Ludwig:

  1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten des Gesundheitswesens, der Tuberkulosebekämpfung, der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, des Leichen- und Bestattungswesens, des Gemeindesanitätsdienstes mit Ausnahme der Angelegenheiten der Gemeindeärzte, des Landessanitätsrates mit Ausnahme der Bestellung seiner Mitglieder; Angelegenheiten der Schwangeren- und Mutterberatung und der Säuglingsfürsorge; vom Chemikalienrecht die Überwachung und die Schulung sowie die Giftangelegenheiten; vom Biozidprodukterecht die Überwachung; Sicherheitstechnik im Gesundheitswesen; NÖ Ethikkommission;
  2. 2.Ziffer 2Rettungswesen;
  3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten der sozialen Verwaltung, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
  4. 4.Ziffer 4Opferfürsorge; Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes und in besonderen Lebenslagen (Abschnitte 2 und 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000); Vertragskompetenz für die Errichtung und den Betrieb für Frauenhäuser und Obdachloseneinrichtungen; ambulante Dienste nach § 45 Abs. 2 Z 2 bis 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gemeinsam mit Landesrätin Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister; Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe gemeinsam mit Landesrätin Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister; Angelegenheiten des Pflegegeldes, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;Opferfürsorge; Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes und in besonderen Lebenslagen (Abschnitte 2 und 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000); Vertragskompetenz für die Errichtung und den Betrieb für Frauenhäuser und Obdachloseneinrichtungen; ambulante Dienste nach Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gemeinsam mit Landesrätin Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister; Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe gemeinsam mit Landesrätin Mag.a Christiane Teschl-Hofmeister; Angelegenheiten des Pflegegeldes, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
  5. 5.Ziffer 5Sozialpädagogische Betreuungszentren des Landes; Verpflegungskostenangelegenheiten;
  6. 6.Ziffer 6Kinder- und Jugendhilfe;
  7. 7.Ziffer 7Rechtliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes hinsichtlich der Anlagen für medizinische Zwecke;
  8. 8.Ziffer 8Bekämpfung der Diskriminierung (Antidiskriminierung), soweit diese Angelegenheit keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen ist;
  9. 9.Ziffer 9Ausländerbeschäftigungsangelegenheiten;
  10. 10.Ziffer 10Gleichstellung, soweit diese Angelegenheit keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen ist;

§ 3 NÖ GL § 3


Die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden vom Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung von dem nach § 1 Abs. 2 bestimmten Landeshauptmann-Stellvertreter geführt, soweit sie nicht nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 2) von anderen Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes besorgt werden.

§ 4 NÖ GL


  1. (1)Absatz einsDer kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsLandtagsvorlagen, Geschäftsverkehr zwischen Landesregierung und Landtag, ausgenommen die Weiterleitung von Informationen nach Art. 23d Abs. 1 B-VG und Berichten gemäß § 39a LGO 2001;Landtagsvorlagen, Geschäftsverkehr zwischen Landesregierung und Landtag, ausgenommen die Weiterleitung von Informationen nach Artikel 23 d, Absatz eins, B-VG und Berichten gemäß Paragraph 39 a, LGO 2001;
    2. 2.Ziffer 2Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138 B-VG (Entscheidung von Kompetenzkonflikten, Kompetenzfeststellung), Art. 138a B-VG (Feststellung des Vorliegens oder der Erfüllung einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG), Art. 139 und 140 B-VG (Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen und der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden) sowie die in Verfahren gemäß Art. 138, 138a, 139 und 140 B-VG über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zu erstattenden Äußerungen;Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138, B-VG (Entscheidung von Kompetenzkonflikten, Kompetenzfeststellung), Artikel 138 a, B-VG (Feststellung des Vorliegens oder der Erfüllung einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG), Artikel 139 und 140 B-VG (Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen und der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden) sowie die in Verfahren gemäß Artikel 138,, 138a, 139 und 140 B-VG über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zu erstattenden Äußerungen;
    3. 3.Ziffer 3(entfällt)
    4. 4.Ziffer 4Geschäftsordnung der Landesregierung gemäß Art. 103 Abs. 2 B-VG und Art. 48 NÖ LV 1979;Geschäftsordnung der Landesregierung gemäß Artikel 103, Absatz 2, B-VG und Artikel 48, NÖ LV 1979;
    5. 5.Ziffer 5Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925 bzw. Art. 49 NÖ LV 1979;Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925 bzw. Artikel 49, NÖ LV 1979;
    6. 6.Ziffer 6Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925, § 8 Abs. 5 lit.a des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.Nr. 368/1925 bzw. Art. 50 NÖ LV 1979;Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925, Paragraph 8, Absatz 5, Litera , des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.Nr. 368/1925 bzw. Artikel 50, NÖ LV 1979;
    7. 7.Ziffer 7Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes;
    8. 8.Ziffer 8Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126a B-VG;Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 126 a, B-VG;
    9. 9.Ziffer 9Stellungnahme zum Ergebnis der Überprüfung und Mitteilung der aufgrund des Prüfergebnisses getroffenen Maßnahmen an den Rechnungshof gemäß Art. 127 Abs. 5 B-VG, Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung an den Landesrechnungshof gemäß Art. 55 Abs. 1 NÖ LV 1979;Stellungnahme zum Ergebnis der Überprüfung und Mitteilung der aufgrund des Prüfergebnisses getroffenen Maßnahmen an den Rechnungshof gemäß Artikel 127, Absatz 5, B-VG, Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung an den Landesrechnungshof gemäß Artikel 55, Absatz eins, NÖ LV 1979;
    10. 10.Ziffer 10Entsendung von Vertretern des Landes oder der Landesregierung in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen;
    11. 11.Ziffer 11Staatsbürgerschaftsverleihungen;
    12. 12.Ziffer 12Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Verordnungen nach § 43 Abs. 1a StVO 1960; Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit den Ländern im Sinne des Art.15a B-VG bzw. des Art. 44 NÖ LV 1979; Richtlinien für die Vergabe von Förderungsmitteln;Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960; Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit den Ländern im Sinne des Artikel , B-VG bzw. des Artikel 44, NÖ LV 1979; Richtlinien für die Vergabe von Förderungsmitteln;
    13. 13.Ziffer 13Stellungnahme zu Gesetzentwürfen des Bundes und zu Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und zu Beschlüssen gemäß Art. 23i B-VG; Zustimmung gemäß Art. 42a B-VG;Stellungnahme zu Gesetzentwürfen des Bundes und zu Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG und zu Beschlüssen gemäß Artikel 23 i, B-VG; Zustimmung gemäß Artikel 42 a, B-VG;
    14. 14.Ziffer 14Bestellung und Abberufung des Aufsichtskommissärs und Stellvertreters der HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG;
    15. 15.Ziffer 15unbeschadet der Ermächtigung durch den Landtag die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten der Finanzgebarung:
      1. a)Litera aKürzung von Voranschlagsansätzen;
      2. b)Litera bDeckungsfähigkeit von Ausgabenkrediten;
      3. c)Litera cÄnderung der Zweckwidmung von Ausgabenkrediten;
      4. d)Litera dKreditüberschreitungen;
    16. 16.Ziffer 16Genehmigung der Rechnungsabschlüsse des Landes sowie der Verwaltungsfonds des Landes und Übermittlung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr an den Rechnungshof;
    17. 17.Ziffer 17
      1. a)Litera aVertragsmäßige Verpflichtungen des Landes oder Aufgabe von Landeseigentum oder eines Rechtes des Landes auf eine Leistung über eine Wertgrenze von mehr als € 250.000,– (ohne USt), es sei denn, daß es sich um eine Angelegenheit der Bewirtschaftung der Finanzschulden des Landes oder eine Personalangelegenheit der Landesbediensteten (Z. 19) handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen und bei unklarer Vertragsdauer ist zur Wertermittlung das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes heranzuziehen.Vertragsmäßige Verpflichtungen des Landes oder Aufgabe von Landeseigentum oder eines Rechtes des Landes auf eine Leistung über eine Wertgrenze von mehr als € 250.000,– (ohne USt), es sei denn, daß es sich um eine Angelegenheit der Bewirtschaftung der Finanzschulden des Landes oder eine Personalangelegenheit der Landesbediensteten (Ziffer 19,) handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen und bei unklarer Vertragsdauer ist zur Wertermittlung das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes heranzuziehen.
      2. b)Litera bVergabe von Lieferungen und Leistungen über € 250.000,– (ohne USt), die im Landesvoranschlag vorgesehen sind oder in diesem ihre Deckung finden.
      Wird die genehmigte Summe von lit.a und lit.b bis zu 10%, jedenfalls aber nicht um mehr als € 250.000,– (ohne USt) überschritten, ist kein weiterer Beschluss der Landesregierung erforderlich. Bei mehrfachen Überschreitungen ist der Wert der Summe aller Überschreitungen heranzuziehen.Wird die genehmigte Summe von Litera und Litera bis zu 10%, jedenfalls aber nicht um mehr als € 250.000,– (ohne USt) überschritten, ist kein weiterer Beschluss der Landesregierung erforderlich. Bei mehrfachen Überschreitungen ist der Wert der Summe aller Überschreitungen heranzuziehen.
    18. 18.Ziffer 18folgende Gemeindeangelegenheiten:
      1. a)Litera aGewährung von Bedarfszuweisungen als Beihilfen oder unverzinsliche Darlehen an Gemeinden;
      2. b)Litera bGenehmigung von Grenzänderungen zwischen Gemeinden und der Vereinigung von Gemeinden;
      3. c)Litera cGenehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres um mehr als € 75.000,– (ohne USt) übersteigt; bei Gemeindeverbänden, bei welchen der Finanzierungshaushalt € 700.000,-- nicht übersteigt, ist anstelle der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages der Finanzierungshaushalt maßgeblich;
      4. d)Litera dAmtsenthebung von Bürgermeistern und Mitgliedern des Gemeindevorstandes;
      5. e)Litera eAuflösung eines Gemeinderates, Bestellung des Regierungskommissärs und der Beiräte sowie die Ausschreibung der Neuwahl des Gemeinderates in diesen Fällen;
      6. f)Litera fNeueinführung, Ausdehnung oder Erhöhung von Abgaben, hinsichtlich derer den Gemeinden ein freies Beschlußrecht zusteht, zur Einbringung von Forderungen an Gemeinden;
      7. g)Litera gVerleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens sowie die Genehmigung der Gemeindefarben;
    19. 19.Ziffer 19folgende Personalangelegenheiten der Landesbediensteten:
      1. a)Litera aDienstpostenplan, ausgenommen Dienstpostenplan der NÖ Landesgesundheitsagentur;
      2. b)Litera bBestellung der Gruppen- und Abteilungsleiter beim Amt der Landesregierung und der Bezirkshauptmänner, des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde, des Vorstandes, des Aufsichtsrates und des Beirates der NÖ Landesgesundheitsagentur, der Leiter von Sozialpädagogischen Betreuungszentren des Landes, Gebietsbauämtern, Landesstraßenbauabteilungen und der Leiter von landwirtschaftlichen Fachschulen;
    20. 20.Ziffer 20folgende Kindergartenangelegenheiten:Errichtung, Stilllegung und Auflassung von Landeskindergärten;
    21. 21.Ziffer 21Ausschreibung der Wahlen zum Landtag, Ermittlung der Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung, Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner in die Landeswahlbehörde;
    22. 22.Ziffer 22Anordnung (Ausschreibung) von Wahlen sowie die Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Wahlbehörden(-kommissionen) nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen;
    23. 23.Ziffer 23folgende Angelegenheiten der Krankenanstalten:
      1. a)Litera aBewilligung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer öffentlichen Krankenanstalt und Bewilligung zum Betrieb des geänderten Teiles der Anstalt;
      2. b)Litera bBewilligung des Überganges einer öffentlichen Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger;
      3. c)Litera cGenehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer öffentlichen Krankenanstalt und Zurücknahme dieser Genehmigung;
      4. d)Litera dGenehmigung von Verträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe;
    24. 24.Ziffer 24(entfällt durch LGBl. Nr. 95/2019)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,)
    25. 25.Ziffer 25Darlehen, Zinsenzuschüsse, Beihilfen und sonstige Förderungsmaßnahmen, soweit der Leistungsempfänger nicht bereits im Landesvoranschlag bezeichnet ist, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von € 80.000,– übersteigen und nicht unter Z 18 oder 26 fallen;Darlehen, Zinsenzuschüsse, Beihilfen und sonstige Förderungsmaßnahmen, soweit der Leistungsempfänger nicht bereits im Landesvoranschlag bezeichnet ist, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von € 80.000,– übersteigen und nicht unter Ziffer 18, oder 26 fallen;
    26. 26.Ziffer 26Wohnbauförderungsdarlehen;
    27. 27.Ziffer 27folgende Angelegenheiten der Wasserleitungsverbände:
      1. a)Litera aGenehmigung zur Aufnahme neuer Gemeinden;
      2. b)Litera bBewilligung zur Darlehensaufnahme;
    28. 28.Ziffer 28Entscheidungen und Genehmigungen gemäß den §§ 17 und 18 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993;Entscheidungen und Genehmigungen gemäß den Paragraphen 17 und 18 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993;
  2. (2)Absatz 2Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten, die von mehreren Abteilungen des Amtes der Landesregierung, welche mehreren Mitgliedern der Landesregierung unterstehen, zu entscheiden sind, sofern über diese Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden kann (§ 9);Angelegenheiten, die von mehreren Abteilungen des Amtes der Landesregierung, welche mehreren Mitgliedern der Landesregierung unterstehen, zu entscheiden sind, sofern über diese Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden kann (Paragraph 9,);
    2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten, die zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung vom Vorsitzenden mit Zustimmung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder über besonderen Beschluß der Landesregierung bestimmt werden;
    3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden.Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Geschäftsverteilung (Paragraph 2,) zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden.
  3. (3)Absatz 3Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung ist ferner die in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende Vollziehung neuer Angelegenheiten solange vorbehalten, bis die Landesregierung durch Verordnung anderes bestimmt.

§ 5 NÖ GL


(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an einem von der Landesregierung festgesetzten Tag statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, durch welchen auch die Tagesordnung erstellt wird. Die Vorbereitung der Regierungssitzungen erfolgt unter seiner Leitung und nach seinen Weisungen durch den Regierungsdienst des Amtes der NÖ Landesregierung.

(2) Der Vorsitzende kann den Entfall, die Verschiebung einer Sitzung oder die Durchführung eines Umlaufes an Stelle einer ordentlichen Sitzung verfügen. Er ist ferner zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen berechtigt; falls es von mindestens zwei Mitgliedern der Landesregierung verlangt wird, ist er hiezu verpflichtet. § 6 Abs. 1 und 2 finden auf außerordentliche Sitzungen keine Anwendung. Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch über den Gegenstand der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse eine vom Vorsitzenden zu genehmigende Aussendung veröffentlichen. Diese darf keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsverhalten enthalten. Hiedurch bleiben die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 17) unberührt.

§ 6 NÖ GL § 6


(1) Anträge, die in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen spätestens zu Mittag des vierten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin beim Regierungsdienst eingebracht werden. Danach einlangende Anträge können nur in dringenden Fällen in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden.

(2) Alle gemäß Abs. 1 erster Satz rechtzeitig eingelangten Anträge sind in Form von Sitzungsbögen samt der Tagesordnung spätestens zu Mittag des dritten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Von einer Ergänzung der Tagesordnung sind sie in gleicher Weise zu verständigen.

(3) Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung der Landesregierung oder des Amtes der Landesregierung, der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung sowie Anträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 19 lit.b sind sämtlichen Landesregierungsmitgliedern mindestens eine Woche vor ihrer Beratung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 7 NÖ GL § 7


(1) In den Sitzungen der Landesregierung ruft der Vorsitzende in der Reihenfolge der Tagesordnung die Sitzungsbögen auf. Wenn beim Aufruf des Sitzungsbogens kein Mitglied der Landesregierung zu einem Antrag eine Debatte oder eine Abstimmung verlangt, gelten die Anträge auf diesem Sitzungsbogen als einstimmig beschlossen. Jedes Mitglied der Landesregierung ist in seinem Geschäftsbereich berechtigt und über Ersuchen eines anderen Regierungsmitgliedes verpflichtet, hinsichtlich der von ihm eingebrachten Anträge zu referieren. Nach allfälliger Abführung einer Debatte über den Beratungsgegenstand bringt der Vorsitzende die Anträge auf diesem Sitzungsbogen zur Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt durch Umfrage durch den Vorsitzenden, der das Ergebnis der Abstimmung feststellt. Stimmenthaltung ist zulässig. Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Beschlussfassung zurückgezogen oder zurückgestellt werden.

(2) Zu einem gültigen Beschluß sind die ordnungsgemäße Einberufung aller Mitglieder der Landesregierung, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten (einschließlich des Vorsitzenden) und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Abstimmung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 NÖ GL § 8


Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 AVG 1950 vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlußfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen.

§ 9 NÖ GL § 9


Wenn auf Grund der Geschäftsverteilung (§ 2) eine Angelegenheit unter Mitwirkung einer einem anderen Mitglied der Landesregierung unterstehenden Abteilung zu behandeln ist, so sind alle Erledigungsentwürfe vor Abfertigung auch jenem Mitglied der Landesregierung zur Unterfertigung vorzulegen, dem die zur Mitwirkung berufene Abteilung untersteht. Wenn dieses mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden ist, berät und beschließt darüber über Antrag des Mitgliedes der Landesregierung, dem die hauptsächlich befaßte Abteilung untersteht, die Landesregierung (§ 4 Abs. 2 Z 1).

§ 10 NÖ GL § 10


Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung steht es frei, an einzelne Mitglieder der Landesregierung Anfragen zu richten, die Landesregierung über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu setzen oder auch die Meinung der Landesregierung über das Verhalten in einer Angelegenheit einzuholen. Die Beantwortung von Anfragen, die den selbständigen Wirkungsbereich des Landes betreffen, darf nicht abgelehnt werden und hat spätestens in der übernächsten Sitzung der Landesregierung zu erfolgen.

§ 11 NÖ GL § 11


(1) An den Sitzungen der Landesregierung nehmen der Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) mit beratender Stimme und der Leiter des Pressedienstes des Amtes der Landesregierung oder dessen Vertreter teil. Ferner ist der Leiter des Regierungsdienstes oder dessen Vertreter als Schriftführer beizuziehen.

(2) Andere Bedienstete des Landes können zu den Sitzungen der Landesregierung vom Vorsitzenden zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Die Beiziehung von Auskunftspersonen, welche nicht dem Personalstande des Landes angehören, darf nur ausnahmsweise über besonderen Beschluß der Landesregierung erfolgen.

§ 12 NÖ GL § 12


(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat insbesondere die Namen und Funktionen der anwesenden Personen und alle gefassten Beschlüsse zu enthalten. Wurde ein Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen, ist anzuführen, wer für und wer gegen den Antrag gestimmt hat.

(2) Die Niederschrift ist nach Unterfertigung durch den Schriftführer vom Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) zu prüfen, nötigenfalls zu verbessern und sodann zu beglaubigen. Die Niederschrift muß zwei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung der Landesregierung beim Regierungsdienst und bei der nächsten Sitzung der Landesregierung zur Einsichtnahme und Unterfertigung durch die Mitglieder der Landesregierung, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufliegen. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einem Nachtrag zur Niederschrift festzuhalten.

§ 13 NÖ GL § 13


Die mit den Anträgen eingelangten Geschäftsstücke sind unter Mitteilung des Beschlusses der Landesregierung an die zuständige Abteilung (Gruppe) zur weiteren Veranlassung im Sinne der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung rückzumitteln, die für den Landtag bestimmten Regierungsvorlagen sind der Landtagsdirektion zuzuleiten.

§ 14 NÖ GL § 14


(1) Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter und dem zuständigen Mitglied der Landesregierung oder seinem Stellvertreter zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.

(2) Zur Fertigung von Urkunden, die das Land als Träger von Privatrechten berechtigen oder verpflichten, ist das nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständige Mitglied der Landesregierung berechtigt. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann sich bei der Fertigung solcher Urkunden nach den organisationsrechtlichen Vorschriften auch durch Bedienstete vertreten lassen.

§ 15 NÖ GL


(1) Abgesehen von den Fällen des § 5 Abs. 2 kann in der Urlaubszeit und in besonders dringenden Fällen an Stelle der kollegialen Beschlussfassung die Abstimmung im Umlaufwege erfolgen. Für Abstimmungen im Umlaufwege in der Urlaubszeit gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Zustimmung zu einem Antrag erfolgt in diesem Falle durch Unterschrift. Die Ablehnung des Antrages oder die Stimmenthaltung ist auf dem Unterschriftsblatt zu vermerken und dieser Vermerk zu unterfertigen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 16 NÖ GL § 16


Die Mitglieder der Landesregierung sind innerhalb des ihnen übertragenen Wirkungsbereiches zur Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung verpflichtet. Sie können jedoch, falls sie gegen den Antrag gestimmt haben, die Vollziehung des Beschlusses bzw. bei Landtagsvorlagen die Berichterstattung an den Landtag ablehnen. In diesem Falle sowie auch dann, wenn ein Landesregierungsmitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, kann der Landeshauptmann ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Vollziehung bzw. der Berichterstattung an den Landtag betrauen.

§ 17 NÖ GL § 17


(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt (Art. 20 Abs. 3 B-VG).

(2) Zur Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluß der Landesregierung die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erfolgen.

§ 18 NÖ GL


(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1–11, außer Kraft.

(2) § 2 I. Z 2, § 2 II. Z 1, § 2 VI. Z 13, § 2 VII. Z 7, § 4 Abs. 1 Z 19 und § 4 Abs. 1 Z 24 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Geschäftsordnung NÖ Landesregierung (NÖ GL) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 21.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2023
  3. § 0 gültig von 24.03.2023 bis 20.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2023
  4. § 0 gültig von 05.11.2020 bis 23.03.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2020
  5. § 0 gültig von 19.03.2020 bis 04.11.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2020
  6. § 0 gültig von 28.02.2020 bis 18.03.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 21/2020
  7. § 0 gültig von 28.11.2019 bis 27.02.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 95/2019
  8. § 0 gültig von 23.03.2018 bis 27.11.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 21/2018
  9. § 0 gültig von 27.09.2017 bis 22.03.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2017
  10. § 0 gültig von 26.04.2017 bis 26.09.2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2017
  11. § 0 gültig von 22.04.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2016
  12. § 0 gültig von 22.05.2015 bis 21.04.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2015
  13. § 0 gültig von 22.04.2015 bis 21.05.2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2015
  14. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 21.04.2015

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