(1) Die Vollziehung des Landes im selbständigen Wirkungsbereich wird durch die Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen; sie ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.
(2) Der Landeshauptmann wird in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Landesregierung im Verhinderungsfalle durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Angelegenheiten, die nicht gemäß § 4 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, werden von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung selbständig erledigt.
(4) Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 3 werden unbeschadet der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung vom Landeshauptmann besorgt, solange die Landesregierung durch Verordnung nicht anderes bestimmt.
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