Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 AVG 1950 vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlußfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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