§ 15 NÖ GL

NÖ GL - Geschäftsordnung NÖ Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Abgesehen von den Fällen des § 5 Abs. 2 kann in der Urlaubszeit und in besonders dringenden Fällen an Stelle der kollegialen Beschlussfassung die Abstimmung im Umlaufwege erfolgen. Für Abstimmungen im Umlaufwege in der Urlaubszeit gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Zustimmung zu einem Antrag erfolgt in diesem Falle durch Unterschrift. Die Ablehnung des Antrages oder die Stimmenthaltung ist auf dem Unterschriftsblatt zu vermerken und dieser Vermerk zu unterfertigen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 19.03.2020 bis 31.12.9999
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