Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDer kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
1.Ziffer einsLandtagsvorlagen, Geschäftsverkehr zwischen Landesregierung und Landtag, ausgenommen die Weiterleitung von Informationen nach Art. 23d Abs. 1 B-VG und Berichten gemäß § 39a LGO 2001;Landtagsvorlagen, Geschäftsverkehr zwischen Landesregierung und Landtag, ausgenommen die Weiterleitung von Informationen nach Artikel 23 d, Absatz eins, B-VG und Berichten gemäß Paragraph 39 a, LGO 2001;
2.Ziffer 2Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138 B-VG (Entscheidung von Kompetenzkonflikten, Kompetenzfeststellung), Art. 138a B-VG (Feststellung des Vorliegens oder der Erfüllung einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG), Art. 139 und 140 B-VG (Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen und der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden) sowie die in Verfahren gemäß Art. 138, 138a, 139 und 140 B-VG über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zu erstattenden Äußerungen;Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138, B-VG (Entscheidung von Kompetenzkonflikten, Kompetenzfeststellung), Artikel 138 a, B-VG (Feststellung des Vorliegens oder der Erfüllung einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG), Artikel 139 und 140 B-VG (Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen und der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden) sowie die in Verfahren gemäß Artikel 138,, 138a, 139 und 140 B-VG über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zu erstattenden Äußerungen;
3.Ziffer 3(entfällt)
4.Ziffer 4Geschäftsordnung der Landesregierung gemäß Art. 103 Abs. 2 B-VG und Art. 48 NÖ LV 1979;Geschäftsordnung der Landesregierung gemäß Artikel 103, Absatz 2, B-VG und Artikel 48, NÖ LV 1979;
5.Ziffer 5Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925 bzw. Art. 49 NÖ LV 1979;Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925 bzw. Artikel 49, NÖ LV 1979;
6.Ziffer 6Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925, § 8 Abs. 5 lit.a des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.Nr. 368/1925 bzw. Art. 50 NÖ LV 1979;Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr. 289/1925, Paragraph 8, Absatz 5, Litera , des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.Nr. 368/1925 bzw. Artikel 50, NÖ LV 1979;
7.Ziffer 7Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes;
8.Ziffer 8Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126a B-VG;Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 126 a, B-VG;
9.Ziffer 9Stellungnahme zum Ergebnis der Überprüfung und Mitteilung der aufgrund des Prüfergebnisses getroffenen Maßnahmen an den Rechnungshof gemäß Art. 127 Abs. 5 B-VG, Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung an den Landesrechnungshof gemäß Art. 55 Abs. 1 NÖ LV 1979;Stellungnahme zum Ergebnis der Überprüfung und Mitteilung der aufgrund des Prüfergebnisses getroffenen Maßnahmen an den Rechnungshof gemäß Artikel 127, Absatz 5, B-VG, Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung an den Landesrechnungshof gemäß Artikel 55, Absatz eins, NÖ LV 1979;
10.Ziffer 10Entsendung von Vertretern des Landes oder der Landesregierung in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen;
11.Ziffer 11Staatsbürgerschaftsverleihungen;
12.Ziffer 12Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Verordnungen nach § 43 Abs. 1a StVO 1960; Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit den Ländern im Sinne des Art.15a B-VG bzw. des Art. 44 NÖ LV 1979; Richtlinien für die Vergabe von Förderungsmitteln;Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960; Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit den Ländern im Sinne des Artikel , B-VG bzw. des Artikel 44, NÖ LV 1979; Richtlinien für die Vergabe von Förderungsmitteln;
13.Ziffer 13Stellungnahme zu Gesetzentwürfen des Bundes und zu Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und zu Beschlüssen gemäß Art. 23i B-VG; Zustimmung gemäß Art. 42a B-VG;Stellungnahme zu Gesetzentwürfen des Bundes und zu Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG und zu Beschlüssen gemäß Artikel 23 i, B-VG; Zustimmung gemäß Artikel 42 a, B-VG;
14.Ziffer 14Bestellung und Abberufung des Aufsichtskommissärs und Stellvertreters der HYPO NOE Landesbank für Niederösterreich und Wien AG;
15.Ziffer 15unbeschadet der Ermächtigung durch den Landtag die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten der Finanzgebarung:
a)Litera aKürzung von Voranschlagsansätzen;
b)Litera bDeckungsfähigkeit von Ausgabenkrediten;
c)Litera cÄnderung der Zweckwidmung von Ausgabenkrediten;
d)Litera dKreditüberschreitungen;
16.Ziffer 16Genehmigung der Rechnungsabschlüsse des Landes sowie der Verwaltungsfonds des Landes und Übermittlung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr an den Rechnungshof;
17.Ziffer 17
a)Litera aVertragsmäßige Verpflichtungen des Landes oder Aufgabe von Landeseigentum oder eines Rechtes des Landes auf eine Leistung über eine Wertgrenze von mehr als € 250.000,– (ohne USt), es sei denn, daß es sich um eine Angelegenheit der Bewirtschaftung der Finanzschulden des Landes oder eine Personalangelegenheit der Landesbediensteten (Z. 19) handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen und bei unklarer Vertragsdauer ist zur Wertermittlung das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes heranzuziehen.Vertragsmäßige Verpflichtungen des Landes oder Aufgabe von Landeseigentum oder eines Rechtes des Landes auf eine Leistung über eine Wertgrenze von mehr als € 250.000,– (ohne USt), es sei denn, daß es sich um eine Angelegenheit der Bewirtschaftung der Finanzschulden des Landes oder eine Personalangelegenheit der Landesbediensteten (Ziffer 19,) handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen und bei unklarer Vertragsdauer ist zur Wertermittlung das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes heranzuziehen.
b)Litera bVergabe von Lieferungen und Leistungen über € 250.000,– (ohne USt), die im Landesvoranschlag vorgesehen sind oder in diesem ihre Deckung finden.
Wird die genehmigte Summe von lit.a und lit.b bis zu 10%, jedenfalls aber nicht um mehr als € 250.000,– (ohne USt) überschritten, ist kein weiterer Beschluss der Landesregierung erforderlich. Bei mehrfachen Überschreitungen ist der Wert der Summe aller Überschreitungen heranzuziehen.Wird die genehmigte Summe von Litera und Litera bis zu 10%, jedenfalls aber nicht um mehr als € 250.000,– (ohne USt) überschritten, ist kein weiterer Beschluss der Landesregierung erforderlich. Bei mehrfachen Überschreitungen ist der Wert der Summe aller Überschreitungen heranzuziehen.
18.Ziffer 18folgende Gemeindeangelegenheiten:
a)Litera aGewährung von Bedarfszuweisungen als Beihilfen oder unverzinsliche Darlehen an Gemeinden;
b)Litera bGenehmigung von Grenzänderungen zwischen Gemeinden und der Vereinigung von Gemeinden;
c)Litera cGenehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres um mehr als € 75.000,– (ohne USt) übersteigt; bei Gemeindeverbänden, bei welchen der Finanzierungshaushalt € 700.000,-- nicht übersteigt, ist anstelle der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages der Finanzierungshaushalt maßgeblich;
d)Litera dAmtsenthebung von Bürgermeistern und Mitgliedern des Gemeindevorstandes;
e)Litera eAuflösung eines Gemeinderates, Bestellung des Regierungskommissärs und der Beiräte sowie die Ausschreibung der Neuwahl des Gemeinderates in diesen Fällen;
f)Litera fNeueinführung, Ausdehnung oder Erhöhung von Abgaben, hinsichtlich derer den Gemeinden ein freies Beschlußrecht zusteht, zur Einbringung von Forderungen an Gemeinden;
g)Litera gVerleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens sowie die Genehmigung der Gemeindefarben;
19.Ziffer 19folgende Personalangelegenheiten der Landesbediensteten:
a)Litera aDienstpostenplan, ausgenommen Dienstpostenplan der NÖ Landesgesundheitsagentur;
b)Litera bBestellung der Gruppen- und Abteilungsleiter beim Amt der Landesregierung und der Bezirkshauptmänner, des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde, des Vorstandes, des Aufsichtsrates und des Beirates der NÖ Landesgesundheitsagentur, der Leiter von Sozialpädagogischen Betreuungszentren des Landes, Gebietsbauämtern, Landesstraßenbauabteilungen und der Leiter von landwirtschaftlichen Fachschulen;
20.Ziffer 20folgende Kindergartenangelegenheiten:Errichtung, Stilllegung und Auflassung von Landeskindergärten;
21.Ziffer 21Ausschreibung der Wahlen zum Landtag, Ermittlung der Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung, Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner in die Landeswahlbehörde;
22.Ziffer 22Anordnung (Ausschreibung) von Wahlen sowie die Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Wahlbehörden(-kommissionen) nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen;
23.Ziffer 23folgende Angelegenheiten der Krankenanstalten:
a)Litera aBewilligung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer öffentlichen Krankenanstalt und Bewilligung zum Betrieb des geänderten Teiles der Anstalt;
b)Litera bBewilligung des Überganges einer öffentlichen Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger;
c)Litera cGenehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer öffentlichen Krankenanstalt und Zurücknahme dieser Genehmigung;
d)Litera dGenehmigung von Verträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe;
24.Ziffer 24(entfällt durch LGBl. Nr. 95/2019)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,)
25.Ziffer 25Darlehen, Zinsenzuschüsse, Beihilfen und sonstige Förderungsmaßnahmen, soweit der Leistungsempfänger nicht bereits im Landesvoranschlag bezeichnet ist, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von € 80.000,– übersteigen und nicht unter Z 18 oder 26 fallen;Darlehen, Zinsenzuschüsse, Beihilfen und sonstige Förderungsmaßnahmen, soweit der Leistungsempfänger nicht bereits im Landesvoranschlag bezeichnet ist, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von € 80.000,– übersteigen und nicht unter Ziffer 18, oder 26 fallen;
26.Ziffer 26Wohnbauförderungsdarlehen;
27.Ziffer 27folgende Angelegenheiten der Wasserleitungsverbände:
a)Litera aGenehmigung zur Aufnahme neuer Gemeinden;
b)Litera bBewilligung zur Darlehensaufnahme;
28.Ziffer 28Entscheidungen und Genehmigungen gemäß den §§ 17 und 18 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993;Entscheidungen und Genehmigungen gemäß den Paragraphen 17 und 18 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993;
(2)Absatz 2Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:
1.Ziffer einsAngelegenheiten, die von mehreren Abteilungen des Amtes der Landesregierung, welche mehreren Mitgliedern der Landesregierung unterstehen, zu entscheiden sind, sofern über diese Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden kann (§ 9);Angelegenheiten, die von mehreren Abteilungen des Amtes der Landesregierung, welche mehreren Mitgliedern der Landesregierung unterstehen, zu entscheiden sind, sofern über diese Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden kann (Paragraph 9,);
2.Ziffer 2Angelegenheiten, die zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung vom Vorsitzenden mit Zustimmung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder über besonderen Beschluß der Landesregierung bestimmt werden;
3.Ziffer 3Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden.Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Geschäftsverteilung (Paragraph 2,) zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden.
(3)Absatz 3Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung ist ferner die in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende Vollziehung neuer Angelegenheiten solange vorbehalten, bis die Landesregierung durch Verordnung anderes bestimmt.
In Kraft seit 21.12.2023 bis 31.12.9999
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